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Schutz und Rechte von Patienten

Kommentar schreiben Aktualisiert am 22. März 2023

Obwohl die Mehrheit Schutz und Rechte von Patienten als wichtig empfindet, wissen nur wenige Menschen, was ihnen eigentlich zusteht. Verstößt ein Arzt gegen die Sorgfaltspflichten, ist er gegenüber der zu behandelnden Person zu Schadensersatz verpflichtet. Um den umfassenden Schutz laut Gesetzgebung zu genießen, sollten sich Patienten vorher über ihre Rechte informieren.

 

 

Einen wichtigen Schutz des Patienten stellt der Datenschutz dar. Vor einer Behandlung müssen nicht nur Name, Adresse und weiter persönliche Angaben preisgegeben werden, sondern auch vor Vorerkrankungen. Des Weiteren wird eine Krankenakte angelegt, in der Verläufe aufgezeichnet werden. Diese Informationen über eine Person müssen vom Arzt besonders geschützt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Daten auf Papier oder digital erfasst wurden.

In Zeiten digitaler Arztpraxen sind die Auflagen bezüglich Patientendatenschutz sehr hoch, zumindest seitens des Gesundheitswesens. Wer bei der Weitergabe digitaler Krankenakten als Patient auf Nummer sicher gehen möchte, sollte Vorsichtsmaßnahmen zum sicheren Surfen treffen, bevor sensible Daten abgerufen werden.

Neben dem Datenschutz gibt es jedoch noch viele weitere Rechte, die ein Patient hat. Diese Regeln sorgen dafür, dass sich Arztbesucher in einer sicheren Umgebung befinden, wodurch beste Ziele erreicht werden.

 

Patientenrechte im Überblick - apomio.de Gesundheitsblog

 

Die wichtigsten Rechte für Patienten

 

Im Jahr 2013 trat das neue Patientenrechtegesetz in Kraft, wodurch Patienten nicht nur gegenüber von behandelnden Personen, sondern auch gegenüber den Krankenkassen mehr Rechte haben. Ziel der neuen Gesetzgebung ist, dass Gespräche auf Augenhöhe ermöglicht werden. Patienten dürfen demnach Leistungen hinterfragen oder einfordern.

 

  • Freie Arztwahl: Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, können frei gewählt werden. Weitere behandelnde Personen dürfen Patienten jedoch nur im Notfall beanspruchen. Zudem ist vorgesehen, dass ein Arzt wie Zahnarzt oder Psychotherapeut in einem Zeitraum von drei Monaten nur bei Vorlage von wichtigen Gründen gewechselt werden darf. Die hausärztliche Versorgung stellt einen Sonderfall dar, denn Versicherte sind in der Regel der Krankenkasse gegenüber verpflichtet, ambulante Behandlungen durch Fachärzte nur nach mit einer entsprechenden Überweisung zu nutzen. Direkt besucht werden können jedoch Kinder- und Jugendärzte, Augen- und Frauenfachärzte.

 

  • Hilfe bei der Vermittlung von Arztterminen: Die Terminvermittlung vermittelt innerhalb einer bestimmten Zeit Termine zu Kinder-, Haus- oder anderen Fachärzten. Unter der Telefonnummer 116117 ist der ärztliche Bereitschaftsdienst zu erreichen. Um den Service beanspruchen zu können, muss in einigen Fällen jedoch eine Überweisung des Hausarztes vorliegen, die einen Dringlichkeitsvermerk aufweist.

 

  • Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten: Jeder Doktor muss seine Patienten umfassend aufklären und zwar zeitig, sodass genug Bedenkzeit gegeben wird. Ein Informationsblatt reicht nicht aus, denn es muss ein persönliches Gespräch durchgeführt werden. Ärzte in Krankenhäusern dürfen die Aufklärung einem Mitarbeiter überlassen. Der Aufklärende muss jedoch fachliche Fähigkeiten und Kenntnisse vorweisen, damit Patienten umfassend informiert und auf Risiken hingewiesen werden. Daher dürfen nichtärztliche Personen wie Krankenschwestern kein Aufklärungsgespräch durchführen, denn im Schadensfall kann dann ein Behandlungsfehler zu Lasten des Arztes vermutet werden. Auch die wirtschaftliche Aufklärung muss erfolgen. Sobald die gesetzliche Krankenversicherung Kosten für eine Behandlung nicht übernimmt, muss der Arzt vorab darüber Auskunft geben. Die voraussichtlichen Behandlungskosten müssen in Textform beziffert werden, ein Hinweis auf Kostenrisiko reicht dabei nicht aus. Wird die Informationspflicht vom Arzt versäumt, können nach der Behandlung keine Beträge dafür eingefordert werden. Ausnahmen können sein, wenn der Patient auf das Gespräch verzichtet, der zu Behandelnde bewusstlos ist oder die schwere Diagnose eine Gesundheitsschädigung verursachen könnte. Wird die Einwilligung des Patienten für eine Behandlung jedoch benötigt, so muss der Arzt auch schockierende Diagnosen aussprechen.

 

  • Zweitmeinung eines weiteren Arztes einholen: Grundsätzlich haben Versicherte die Möglichkeit, einen weiteren Facharzt aufzusuchen, um eine zweite Meinung einzuholen. So können Zweifel an einer vorgeschlagenen Behandlung, Operation oder Untersuchung behoben werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht unter anderem bei einer geplanten Mandeloperation, Gebärmutterentfernung, einem Eingriff an der Schulter oder der Wirbelsäule und bei elektrophysiologischen Herzuntersuchungen. Für einen zweiten Rat sollten sich Patienten medizinische Unterlagen wie Röntgenbilder und Befunde aushändigen lassen, denn der Anspruch auf die Einsicht auf Krankenakten ist gesetzlich geregelt. 

 

  • Das Ablehnen einer Behandlung: Die Grundrechte einer Person müssen laut dem deutschen Gesetz gewahrt werden. Daher hat der Wille eines Patienten oberste Priorität. Entscheidet sich ein zu Behandelnder gegen die Empfehlung des Arztes, indem eine Versorgung oder ein Eingriff abgelehnt werden, muss der Pfleger oder Arzt über die erforderlichen Maßnahmen aufklären. Die entstehenden Folgen und Konsequenzen durch das Unterlassen einer Behandlung muss umfassend dargelegt werden. Um vom Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen, muss der Patient über seine vollumfängliche Ablehnungs- und Einwilligungsfähigkeit verfügen. Das bedeutet, er darf nicht geistig eingeschränkt sein und völliges Entscheidungsbewusstseins besitzen. Ansonsten ist der Arzt verpflichtet, ein Gespräch mit gesetzlichen Vertretern wie dem Vorsorgebevollmächtigten zu führen.

 

Schutz für Patienten

 

Neben einigen Rechten, die Patienten haben, müssen Behandelnde Schutzvorkehrungen treffen. Auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschusses können Patienten beispielsweise jährlich strukturierte Berichte von Kliniken einsehen. Diese müssen seit dem Jahr 2005 veröffentlicht werden.

 

Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen und Ärzte müssen zudem ein Qualitätsmanagement einführen und weiterentwickeln und auch die Durchführung von einem patientenorientiertem Beschwerdemanagements ist Pflicht. Diese Vorkehrungen sollen dafür sorgen, dass Sicherheitsstandards und Qualität eingehalten werden.

 

Datenschutz, Datensicherheit und ärztliche Schweigepflicht sind weitere Aspekte, um die Sicherheit von Patienten zu erhöhen. Sämtliche Praxismitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Empfangs-, Warte- und Behandlungsraum müssen klar getrennt sein, sodass Daten nicht an Unbefugte gelangen oder Gespräche mitgehört werden. Computerbildschirme, Drucker und Fax müssen so platziert sein, dass eine unbefugte Einsichtnahme ausgeschlossen werden kann.

 

Patientenakten müssen in der Regel bis zu zehn Jahre nach einer Behandlung aufbewahrt werden. Durch spezielle Gesetzgebungen kann sich die Frist in einigen Fällen verlängern. Nach Ablauf müssen Patientenakten datenschutzkonform vernichtet werden.

 

  

 

So können sich Patienten selbst schützen

 

Die Gesetzgebung sorgt dafür, dass Patienten bestens geschützt sind. Sämtliche Rechte sollten in Anspruch genommen werden, damit Behandlungserfolge ermöglicht werden. Nach wichtigen Gesprächen sollten relevante Informationen aufgezeichnet werden. Anschließend wird für die Entscheidungsfindung für oder gegen eine Behandlung eine Zweitmeinung eingeholt.

 

Sämtliche Unterlagen lassen sich Patienten aushändigen, um sich einen Überblick über Diagnosen und Verläufe zu verschaffen und einen Arztwechsel zu erleichtern. Die Originale sollten weder im Krankenhaus noch im Pflegeheim oder beim Arzt ausgehändigt werden.

 

Der Entlassung eines Krankenhauses wird nur zugestimmt, wenn eine Anschlussversorgung bei Bedarf gewährleistet wird. Mit dem Gesetz vom 11.07.2021 wurde eine neue Pflegeform eingeführt. Können nach einer Krankenhausbehandlung wichtige Leistungen nicht erbracht werden, findet eine Übergangspflege im Krankenhaus statt. Diese umfasst die völlige Behandlungs-, und Grundpflege, sämtliche Hausmittel und ärztliche Behandlungen. Der Anspruch besteht in der Regel für 10 Tage.

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Autor: apomio.de - Ihr Preisvergleich für Apotheken-Produkte

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